Für Umland- und Fernfahrten erfragen sie bitte den Tarif in unserer Zentrale.
Für den Landkreis Friesland gilt die nachstehende Verordnung (fester Tarif).
Verordnung
über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Friesland
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) in der Fassung vom 25.08.2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.01.2018 (Nds. GVBl: S. 2), wird folgende Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für den Bereich des Landkreises Friesland, der zugleich Pflichtfahrgebiet ist.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr –BO Kraft-).
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.
§ 3 Grundgebühr
Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt
a.) an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 6,00 € inklusive einer Fahrleistung von 430,56 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden;
b.) an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 7,00 € inklusive einer Fahrleistung von 412,92 m oder einer Anfangszeit von 93 Sekunden.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
a.) an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je angefangene 41,67 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,40 € je km);
b.) an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr je angefangene 40,00 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,50 € je km).
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je 9,00 Sekunden (40,00 Euro je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden.
§ 6 Zuschläge
An Zuschlägen werden erhoben:
Für mehr als 20 kg Gepäck 2,50 €;
Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres
(Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert 2,50 €;
Fahrräder 5,00 €.
§ 7 Preisbindung
(1) Die durch diesen Taxentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.
(3) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG für den Geltungsbereich dieser Verordnung sind dem Landkreis Friesland schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe der voraussichtlichen Beförderungsentgelte zu verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
(a) Amtliches Kennzeichen der Taxe,
(b) Name und Anschrift des Unternehmers,
(c) Datum der Fahrt,
(d) Bezeichnung der Abfahrt- und Ankunftsstelle,
(e) Höhe des Beförderungsentgeltes,
(f) Unterschrift des Fahrers.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30.09.2022 in Kraft.
Jever, 07.09.2022
Landkreis Friesland
gez.
Sven Ambrosy
(Landrat)